Privilegierung von Wärmepumpen-Strom
§ 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Entsprechend sollen Betreiberinnen und Betreiber seit dem 01.01.2023 von reduzierten Netzentgelten profitieren. Für sie ist eine Umlagen-Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf jeweils 0,00 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Gesetzliche Grundlage bildet § 22 des EnFG.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Um von der Umlagen-Reduzierung zu profitieren, müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,
die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und
es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
* „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG als „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.
Wichtig für Sie:
Die Privilegierung von Wärmepumpen ist in § 22 des Energiefinanzierungsgesetz geregelt. Die Regelung gilt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission (s. § 68 EnFG). Die beihilferechtliche Genehmigung ist bislang noch nicht erfolgt. Ein Entscheidungszeitpunkt ist nicht absehbar.

Voraussetzungen für den Erhalt der Umlagen-Reduzierung
Die Umlage-Reduzierung nach § 22 EnFG erhalten Sie, sofern
die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
Sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen,
Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei uns bestätigt haben und
der Netzbetreiber die reduzierten Netzentgelte bestätigt hat sowie entsprechend abrechnet.
Sind alle diese Aspekte erfüllt, so wird die Umlagen-Reduzierung von KWK- und Offshore-Umlage gewährt.
Auch wenn die Genehmigung noch nicht vorliegt, sollte der Anspruch bereits jetzt angemeldet werden:
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Reduzierte Netzentgelte nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Als Wärmepumpenbesitzerinnen und -besitzer sollten Sie sich auch über § 14a EnWG informieren. Der Paragraph regelt weitere Formen der Netzentgeltreduzierung für Betreiberinnen und Betreiber von Wärmepumpe, Wallbox, Stromspeicher und Klimaanlage.
FAQ
Sobald sich Veränderungen ergeben und Sie dadurch nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Veränderungen zu benennen. Teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte unter xxx mit.
Die oben genannten Regelungen gelten vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission (s. § 68 EnFG). Diese Genehmigung ist bislang noch nicht erfolgt. Ein Entscheidungszeitpunkt ist nicht absehbar.
Erst, wenn die beihilferechtliche Genehmigung erfolgt ist, Sie weiterhin alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllen und der Netzbetreiber die betreffenden Umlagen bei uns nicht mehr abrechnet, geben wir die reduzierten Netzentgelte weiter.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dies spart Brennstoff ein und mindert CO2-Emissionen. Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag, der auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt wird.
Die Offshore-Netzumlage wurde 2013 als Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucherinnen und -verbraucher eingeführt. Die Offshore-Netzumlage diente ursprünglich dem Zweck Entschädigungszahlungen an Offshore-Windparks tätigen zu können, wenn sich der Anschluss an das Übertragungsnetz an Land verzögerte oder es zu lang andauernden Netzunterbrechungen kam. Seit dem 01.01.2019 berücksichtigt die Umlage ergänzend Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Anbindungsleitungen.