Unsere Sondertarife
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien und den damit einhergehenden finanziellen Anreizen für Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wurden spezielle Tarife eingeführt. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten derzeit Wärmepumpe, Wallbox, Klimagerät oder Speicher mit einem Leistungsbezug von > 4,2 kW in der Niederspannung. In der Vergangenheit zählten auch Nachtspeicherheizungen dazu und der Leistungsbezug war geringer angesetzt. Durch die Änderungen in der Gesetzgebung sowie die damit verbundenen Änderungen im Hinblick auf die Netzentgeltreduzierung gelten derzeit verschiedene Varianten.
Auf dieser Seite bieten wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Vielfalt und Ihre Möglichkeiten. Hierzu haben wir die folgende Abfrage erstellt, die Ihnen Orientierung bietet und beim Abschluss des passenden Tarifs unterstützt:
Unser Tarifcheck für Sie
Welcher Tarif passt zu Ihrem Bedarf?
Wenn Sie nach dem Tarif-Check noch Fragen haben,
beachten Sie bitte die grundlegenden Regelungen und Besonderheiten nach Anlagenart.
Für alle o. g. Anlagenarten, bei denen es sich um Wärmepumpe, Wallbox, Klimagerät oder Speicher handelt, gelten folgende Vorgaben für die Einstufung als steuerbare Verbrauchseinrichtung, die eine Netzentgeltreduzierung nach den bisherigen bzw. neuen Regelungen des § 14a EnWG vorsehen. Die Neuregelung gilt seit dem 01.01.2024 (Anlagen nachfolgend als Neuanlagen bezeichnet). Alle anderen Anlagen gelten als Bestandsanlagen. Angeschlossen wurden diese bis einschließlich 31.12.2023. Für Nachtspeicherheizungen gelten abweichende Regelungen.
Vorgaben für die Einstufung
- Neu- und Bestandsanlagen mit Leistungsbezug > 4,2 kW:
Es handelt sich um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, für die Sie eine Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 bis 3 beantragen können.
- Bestandsanlage mit Leistungsbezug > 3,7 kW:
Es handelt sich um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach der alten Regelung. D. h. bis zum 31.12.2028 erhalten Sie die in der Vergangenheit beantragte Netzentgeltreduzierung weiterhin, sofern Sie den zugehörigen Tarif abgeschlossen haben.
- Neuanlage mit Leistungsbezug < 4,2 kW:
Es handelt sich nicht um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, sodass sie keine Netzentgeltreduzierung beantragen können.
Auf unserer Seite rund ums Thema “Steuerbare Verbrauchseinrichtungen” finden Sie weitere Informationen. Dort können Sie sich auch über die Wahlrechte für Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen informieren.
Jetzt über “Steuerbare Verbrauchseinrichtungen” informieren
Besonderheiten
Wärmepumpen
Bei Wärmepumpen wird der Leistungsbezug einer oder mehrerer Wärmepumpen an einem Zähler als Grundlage für die Einstufung herangezogen. Hier gilt somit der gesamte Leistungsbezug.
Ferner kann für Wärmepumpen unter bestimmten Voraussetzungen eine Privilegierung beantragt werden.
Klimageräte
Bei Klimageräten wird der Leistungsbezug einer oder mehrerer Klimageräte an einem Zähler als Grundlage für die Einstufung herangezogen. Hier gilt somit der gesamte Leistungsbezug.
Nachtspeicherheizungen
Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die Neuregelungen des § 14a EnWG, sodass keine Netzentgeltreduzierung mehr beantragt werden kann. Bereits angeschlossene Nachtspeicherheizungen mit Vereinbarung zur Netzentgeltreduzierung erhalten diese weiter, bis sie außer Betrieb genommen werden.
Wallboxen und Batteriespeicher
Hier sind keine Besonderheiten zu beachten.
Weitere Infos zu steuerbaren Verbrauchseinheiten finden Sie auf
den Seiten der Bundesnetzagentur.