Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten
§ 14a EnWG leicht erklärt:
Der Ausbau von erneuerbaren Energien soll weiter gefördert werden. Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in § 14a des Energiewirtschaftgesetzes (EnWG) der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Was bedeutet das?
Seit dem 01. Januar 2024 darf der Netzbetreiber den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Welche Geräte sind betroffen?
Betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 angeschlossen wurden und beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet sind. Hierzu gehören Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher.
Die Leistung der Geräte muss über 4,2 kw liegen. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden.
Welche Geräte sind nicht betroffen?
Nicht betroffen sind Anlagen, die nicht gesteuert bzw. gedimmt werden können, steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von unter 4,2 kW, Nachtspeicherheizungen sowie Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden und keine Netzentgeltreduzierung erhalten haben.
Bei den Bestandsanlagen gilt das Wahlrecht.
Wie erhalte ich die Netzentgeltreduzierung?
Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Module für steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorgesehen.
Sollten Sie keine explizite Modulauswahl vornehmen, werden Sie automatisch Modul 1 zugeordnet.
Modul 1 pauschale Netzentgeltreduzierung |
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Modul 2 prozentuale Netzentgeltreduzierung |
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Modul 3 zeitvariable Netzentgeltreduzierung |
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Wo finde ich passende Tarife?
Auf unserer Angebotsseite finden Sie mit PartnerStrom Vario Modul 1 und PartnerStrom Vario Modul 2 die passenden Tarife für Ihre steuerbaren Wärmepumpen, Wallboxen, Speicher und Klimageräte.
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Was ist das Wahlrecht bei Bestandsanlagen?
Für Anlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden und einen Leistungsbezug größer 4,2 kW aufweisen, gilt die folgende Unterscheidung:
- Sie haben in der Vergangenheit bereits Netzentgeltreduzierung erhalten.
Sie sind zur Teilnahme am § 14a EnWG verpflichtet, haben jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.
- Sie haben bislang keine Netzentgeltreduzierung erhalten.
Sie sind von der Teilnahme am § 14a EnWG befreit, haben jedoch die Möglichkeit daran teilzunehmen.
In beiden Fällen haben Sie das Recht, jederzeit in die neuen Regelungen zu wechseln. Ein Wechsel zurück in die Regelungen für Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Noch einmal in aller Kürze:
Was muss ich als Betreiberin oder Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beachten?
Ihre Anlage ist nach dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen.
Wenn Ihre Anlage mehr als 4,2 kW verbraucht, fallen Sie unter die Regelungen nach § 14a EnWG. Bitte melden das Gerät nach dem Anschluss durch den Installationsbetrieb bei Ihrem Netzbetreiber an. Bei der Anmeldung können Sie eins der Module auswählen. Treffen Sie keine Auswahl, gilt automatisch Modul 1. Ihr Netzbetreiber informiert uns über die Modulwahl. Diese wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
Beachten Sie bitte, dass wir eine Netzentgeltreduzierung nur durchführen können, wenn wir von Ihnen darüber informiert wurden, dass bei Ihnen eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert wurde.
Ihre Anlage war bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb.
- Haben Sie damals eine Vereinbarung zur Netzentgeltreduzierung getroffen?
Aktuell müssen Sie nichts machen, da ein Wechsel aus den alten Regelungen des Paragraphen erst bis zum 31.12.2028 erfolgen muss. Sollten Sie bereits jetzt von der Netzentgeltreduzierung nach dem neuen § 14a EnWG profitieren wollen, so können Sie jederzeit vor dem 01.01.2029 wechseln. Hierzu bedarf es einer Meldung an Ihren Energieversorger und/oder Netzbetreiber, damit die Modulauswahl hinterlegt werden kann.
- Haben Sie damals keine Vereinbarung getroffen?
Sie sind von den Regelungen ausgenommen und auch in Zukunft nicht zur Teilnahme verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit freiwillig in die Regelungen des § 14a EnWG zu wechseln, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind und der Leistungsbezug der Anlage über 4,2 kW beträgt. Zur Teilnahme an den neuen Regelungen ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber durch einen Installationsbetrieb notwendig.
- Für beide Fälle gilt: Nach dem Wechsel in die neue Regelung ist ein Wechsel zurück nicht mehr möglich.
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