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Stadtwerke erfüllen Informationspflicht: Gesetzlich geforderter Vergleich entspricht nicht realen Kosten

Mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) verlangt der Gesetzgeber in §9 (1), dass Energieversorger alle Kundinnen und Kunden mit Gasbelieferungsvertrag bis zum 30. September schriftlich über Verbräuche, Kosten und kurzfristige Einsparpotenziale informieren. Bei einigen Kunden haben diese Schreiben zu Missverständnissen geführt, da sie deutlich über-erhöhte Kosten für zukünftige Gasverbräuche darstellen.

Denn die gesetzlich geforderte Informationspflicht sieht unabhängig vom jeweiligen Vertrag des Kunden einen Vergleich mit dem Grundversorgungstarif vom 1. September 2022 vor. Der auf diese Weise vom Gesetzgeber geforderte Vergleich spiegelt daher in keinem Verbrauchsfall der Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Duisburg die tatsächlich anfallenden Kosten realistisch wider.

Die Stadtwerke Duisburg werden zum 1. November 2022 bislang unterschiedliche Grundversorgungstarife zusammenführen. Dies führt zu einer neuen Preisstruktur. Der im aktuellen Schreiben herangezogene Vergleichstarif wird dann nicht mehr existieren, sondern durch einen neuen, günstigeren Tarif ersetzt. Leider erlaubt die gesetzliche Vorgabe einen Vergleich mit einem in Zukunft gültigen Tarif nicht.

Alle Kundinnen und Kunden in Grundversorgungstarifen wurden im Rahmen der ebenfalls vom Gesetzgeber geforderten Zusammenlegung von Grundversorgungstarifen zum 1. November 2022 individuell, schriftlich bereits Mitte September über die Veränderungen ihrer persönlichen Preisstruktur informiert.

Alle Kundinnen und Kunden, die einen Belieferungsvertrag mit Preisgarantie bis Ende des Jahres 2022 abgeschlossen haben, werden ebenfalls vor Ablauf der festgeschriebenen Preisgarantie individuell, schriftlich informiert und erhalten ein neues Angebot.

Erst diese Schreiben liefern eine Grundlage, aktuelle und zukünftige Preisprognosen zu erstellen.

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